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Satzung

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Satzung - wir pflegen in Berlin (Auszug)

Präambel

Der Verein verpflichtet sich in seinem Handeln den Leitlinien des Bundesverbandes wir pflegen – Interessenvertretung und Selbsthilfe pflegender Angehöriger e.V.

§ 1 Name

  1. Der Verein führt den Namen: wir pflegen – Interessenvertretung und Selbsthilfe pflegender Angehöriger in Berlin e.V.
  2. Der Vereinssitz ist Berlin.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen unter der Vereinsregisternummer: VR 37892 B.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege, der Bildung und des bürgerschaftlichen Engagements zum Wohle von Menschen in Pflegeverantwortung und mit Pflegebedarf.
  2. Der Verein verwirklicht seine satzungsgemäßen Zwecke insbesondere durch:
    • den Aufbau von Unterstützungsstrukturen zum Austausch mit Menschen in ähnlichen Situationen.
    • Förderung der Selbsthilfe pflegender Menschen zur Verhinderung von Überlastungen.
    • Bereitstellung von Informationen und Durchführung von Veranstaltungen.
    • Interessenvertretung pflegender Angehöriger als Ansprechpartner für Behörden und Organisationen.
    • Aufklärung der Öffentlichkeit zu Themen häuslicher Pflege.
  3. Der Verein ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.
  4. Die Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Fördermittel und Zuwendungen.

§ 4 Gliederungen

  1. Der Verein ist eine Gliederung des Bundesverbandes „wir pflegen - Interessenvertretung und Selbsthilfe pflegender Angehöriger e.V.“.
  2. Der Verein erkennt das Statut des Bundesverbandes als verbindlich an.
  3. Die Arbeit des Landesvereins kann die Gründung von nachgeordneten Gliederungen unterstützen.

§ 5 Mitglieder

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
  3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.
  4. Personen in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein können keine ordentlichen Mitglieder sein.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Eine Ablehnung kann vor der Mitgliederversammlung angefochten werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  3. Ein Ausschluss ist bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Vereinsinteressen möglich.
  4. Betroffene Mitglieder können ihre Stellungnahme vorbringen und die Mitgliederversammlung anrufen.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag. Die Höhe wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und findet jährlich statt.
  2. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenz-, virtuelle oder Hybrid-Veranstaltung durchgeführt werden.
  4. Beschlüsse erfordern die einfache Mehrheit, Satzungsänderungen eine Zweidrittelmehrheit.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • grundsätzliche Beschlüsse über die Ausrichtung des Vereins.
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes.
    • Genehmigung des Haushaltsplans und Entlastung des Vorstandes.
    • Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
  2. Er vertritt den Verein nach außen und führt die Geschäfte.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 12 Wahl des Vorstandes

  1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim und für die Dauer von zwei Jahren.
  2. Die Wiederwahl ist möglich.
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand ergänzende Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen.

§ 13 Geschäftsführung

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer zur Unterstützung bestellen und dessen Aufgaben festlegen.

§ 14 Beiräte und Arbeitsgruppen

Der Verein kann Beiräte und Arbeitsgruppen zur Unterstützung seiner Arbeit bilden.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
  2. Das Vermögen fällt bei Auflösung an den Bundesverband und ist gemeinnützig zu verwenden.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung und Zustimmung des Bundesverbandes in Kraft.

Stand: 14. Oktober 2023

  • Turmstraße 4
    10559 Berlin

Kontakt

  • 030 - 4597 5750
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