Satzung
Satzung - wir pflegen Berlin pdf download
Satzung - wir pflegen in Berlin (Auszug)
Präambel
Der Verein verpflichtet sich in seinem Handeln den Leitlinien des Bundesverbandes wir pflegen – Interessenvertretung und Selbsthilfe pflegender Angehöriger e.V.
§ 1 Name
- Der Verein führt den Namen: wir pflegen – Interessenvertretung und Selbsthilfe pflegender Angehöriger in Berlin e.V.
- Der Vereinssitz ist Berlin.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen unter der Vereinsregisternummer: VR 37892 B.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege, der Bildung und des bürgerschaftlichen Engagements zum Wohle von Menschen in Pflegeverantwortung und mit Pflegebedarf.
- Der Verein verwirklicht seine satzungsgemäßen Zwecke insbesondere durch:
- den Aufbau von Unterstützungsstrukturen zum Austausch mit Menschen in ähnlichen Situationen.
- Förderung der Selbsthilfe pflegender Menschen zur Verhinderung von Überlastungen.
- Bereitstellung von Informationen und Durchführung von Veranstaltungen.
- Interessenvertretung pflegender Angehöriger als Ansprechpartner für Behörden und Organisationen.
- Aufklärung der Öffentlichkeit zu Themen häuslicher Pflege.
- Der Verein ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.
- Die Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Fördermittel und Zuwendungen.
§ 4 Gliederungen
- Der Verein ist eine Gliederung des Bundesverbandes „wir pflegen - Interessenvertretung und Selbsthilfe pflegender Angehöriger e.V.“.
- Der Verein erkennt das Statut des Bundesverbandes als verbindlich an.
- Die Arbeit des Landesvereins kann die Gründung von nachgeordneten Gliederungen unterstützen.
§ 5 Mitglieder
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
- Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.
- Personen in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein können keine ordentlichen Mitglieder sein.
§ 6 Mitgliedschaft
- Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Eine Ablehnung kann vor der Mitgliederversammlung angefochten werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Ein Ausschluss ist bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Vereinsinteressen möglich.
- Betroffene Mitglieder können ihre Stellungnahme vorbringen und die Mitgliederversammlung anrufen.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag. Die Höhe wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und findet jährlich statt.
- Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen.
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenz-, virtuelle oder Hybrid-Veranstaltung durchgeführt werden.
- Beschlüsse erfordern die einfache Mehrheit, Satzungsänderungen eine Zweidrittelmehrheit.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- grundsätzliche Beschlüsse über die Ausrichtung des Vereins.
- Wahl und Abwahl des Vorstandes.
- Genehmigung des Haushaltsplans und Entlastung des Vorstandes.
- Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
- Er vertritt den Verein nach außen und führt die Geschäfte.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 12 Wahl des Vorstandes
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim und für die Dauer von zwei Jahren.
- Die Wiederwahl ist möglich.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand ergänzende Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen.
§ 13 Geschäftsführung
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer zur Unterstützung bestellen und dessen Aufgaben festlegen.
§ 14 Beiräte und Arbeitsgruppen
Der Verein kann Beiräte und Arbeitsgruppen zur Unterstützung seiner Arbeit bilden.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
- Das Vermögen fällt bei Auflösung an den Bundesverband und ist gemeinnützig zu verwenden.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung und Zustimmung des Bundesverbandes in Kraft.