Satzung
Hier finden Sie unsere gemeinnützige Satzung
PRÄAMBEL
Der Verein verpflichtet sich in seinem Handeln den Leitlinien des Bundesverbandes wir pflegen – Interessenvertretung und Selbsthilfe pflegender Angehöriger e.V.
§ 1 Name
1. Der Verein führt den Namen: wir pflegen – Interessenvertretung und Selbsthilfe pflegender Angehöriger in Berlin e.V.
2. Der Vereinssitz ist Berlin.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen unter der Vereins Registernummer: VR 37892 B
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege, der Bildung und des bürgerschaftlichen Engagements zum Wohle von Menschen in Pflegeverantwortung und mit Pflegebedarf.
2. Der Verein verwirklicht seine satzungsgemäßen Zwecke insbesondere durch Hilfeleistungen für an- und zugehörige Personen mit Pflegeverantwortung für pflegebedürftige Personen und Menschen mit Behinderung, vor allem durch:
a. den Aufbau von Unterstützungsstrukturen zum Austausch mit Menschen in der gleichen schwierigen belastenden Situation, um Erfahrungen zu teilen und sich wechselseitig zu unterstützen, emotionalen Beistand zu leisten und zu helfen, unter anderem durch
i. Beförderung der Nutzung von App's wie In-Kontakt sowie weiterer analoger und digitaler Austauschforen,
ii. Bereitstellen von Informationen und Förderung von Selbsthilfegruppen für spezielle Personengruppen wie pflegende Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,
iii. Vermittlung von in Berlin vorhandenen Unterstützungsangeboten für die Pflege,
b. Förderung der Selbsthilfe pflegender Menschen zur Verhinderung von physischen, psychischen und sozialen Be- bzw. Überlastungen durch entlastende Telefongespräche und den Aufbau von Gruppenangeboten;
c. Bereitstellen von Informationen und Durchführung von Veranstaltungen, auch in digitaler Form zu Themen, die sich durch die besonderen Herausforderungen der Lebenslagen pflegender Angehöriger ergeben (z.B. Armut durch Pflege, Isolation und Einsamkeit); Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung der Anerkennungskultur, z.B. im Rahmen der Berliner Woche der pflegenden Angehörigen;
d. Interessenvertretung pflegender Angehöriger als Ansprechpartner für die Landesregierung, die Kommunen, die Kranken- und Pflegekassen, wissenschaftliche Institute und andere Organisationen, Verbände und Einrichtungen zur Verbesserung der Unterstützungsangebote im Bereich Pflege;
e. Aufklärung der Öffentlichkeit zu Themen der häuslichen, familiären und nachbarschaftlichen Pflege und Betreuung durch Vortragsveranstaltungen, Austausch und Bereitstellung von Informationen in schriftlicher und digitaler Form;
sowie weitere mit den vorgenannten Zwecken im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar diesen Zwecken dienen.
3. Der Verein ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein vor allem durch Mitgliedsbeiträge, Sach- und Geldspenden, Fördermittel und sonstige Zuwendungen.
§ 4 Gliederungen
1. Der Verein ist eine Gliederung des Bundesverbands „wir pflegen - Interessenvertretung und Selbsthilfe pflegender Angehöriger e.V." (nachfolgend Bundesverband).
2. Der Verein erkennt das Verbandsstatut des Bundesverbands in der jeweils von der Mitgliederversammlung des Bundesverbands beschlossenen Fassung als für sich verbindlich an und verpflichtet sich, die darin vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen zu befolgen.
3. Die Arbeit des Landesvereins kann die Gründung von nachgeordneten Gliederungen unterstützen.
§ 5 Mitglieder
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Verwirklichung des Vereinszwecks zu unterstützen.
3. Gliederungen der nächstniedrigeren Ebene sind ordentliche Mitglieder des Vereins.
4. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, juristische Person oder Personenvereinigung werden, die den Zweck und die Interessen des Vereins unterstützen will.
5. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen, können kein ordentliches Mitglied sein; eine bestehende ordentliche Mitgliedschaft geht für die Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses in eine fördernde Mitgliedschaft über.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und Handlungen zu unterlassen, die das Ansehen und den Zweck des Vereins schädigen können. Sie haben die Satzung zu beachten.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme entscheidet auf einen in Textform gestellten Antrag hin der Vorstand. Die Mitgliedschaft entsteht mit dem Beschluss über die Aufnahme.
2. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages steht der betroffenen Person und Personenvereinigung die Beschwerde an die Mitgliederversammlung offen. Diese entscheidet endgültig.
3. Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen mit ihrer Auflösung;
b. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung kann nur zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erfolgen. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen einer kürzeren Frist zustimmen;
c. durch Ausschluss aus dem Verein.
4. Der Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat oder trotz Mahnung mit einem Jahresbeitrag länger als sechs Monate im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich in Textform zum beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Vorstandes und wird mit dem Zugang des Bescheides beim Mitglied wirksam. Die Entscheidung über den Ausschluss ist in Textform zu begründen.
6. Gegen einen Ausschluss gemäß § 6 Absatz 3 Satz c kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat keine aufschiebende Wirkung. Das betroffene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung das Recht, seinen Standpunkt darzulegen. Er hat kein Stimmrecht.
7. Das Verlangen nach einer Entscheidung der Mitgliederversammlung ist an den Vorstand zu richten.
8. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand kann eine natürliche Person für eine Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 7 Beiträge
1. Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags, die Fälligkeit und das Erhebungsverfahren legt die Mitgliederversammlung in der Mitgliedsbeitragsordnung fest.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und findet einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen schriftlich oder durch E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Tag der Absendung und der Tag der Mitgliederversammlung werden nicht mitgerechnet. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene postalische oder E-Mail-Adresse gerichtet wurde.
3. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, als virtuelle Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. Der Vorstand gibt die Form bei der Einladung bekannt. Die Mitgliederversammlung beschließt in einer Wahlordnung ein rechtssicheres digitales Wahlverfahren.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder:innen Beschlussvorlagen. Mitglieder:innen können ihrerseits Beschlussvorlagen einreichen. Diese müssen dem Vorstand rechtzeitig vor der Versendung der Einladung zur Mitgliederversammlung übermittelt werden. Ein Beschluss ist gültig, wenn mindestens die einfache Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder:innen des Vereins zugestimmt hat.
5. Auf Antrag können Themen ausschließlich unter den ordentlichen Mitglieder:innen beraten werden.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder dies von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder:innen unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich beantragt wird. Für Form und Frist der Einberufung gilt Absatz 2. Das Einberufungsverlangen ist der Einladung beizufügen.
7. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine:n andere:n Versammlungsleiter:in wählen.
8. Die Mitgliederversammlung ist, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder:innen beschlussfähig. Sofern im Gesetz oder in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, fällt die Mitgliederversammlung ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden ordentlichen Mitglieder:innen insgesamt abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
9. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge einzubringen.
10. Natürliche Personen haben als ordentliche Mitglieder jeweils eine Stimme. Gliederungen haben als ordentliche Mitglieder jeweils eine Stimme.
11. Ein Mitglied kann für die Mitgliederversammlung ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigen, sein Stimmrecht wahrzunehmen. Ein Mitglied kann maximal zwei weitere Stimmen auf sich vereinen. Die Vollmacht verbleibt bei dem Verein.
12. Fördermitglieder:innen nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil und erhalten Rederecht.
13. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder:innenstimmen. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss den Mitglieder:innen in der Einladung mitgeteilt und begründet worden sein. Eine Satzungsänderung erfordert zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung der nächsthöheren Gliederung.
14. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, in dem der Wortlaut der Beschlüsse festgehalten ist. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a. Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins und Bestimmung der Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes;
b. Wahl und Abwahl der Mitglieder:innen des Vorstandes;
c. Beschluss des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstandes;
d. Festsetzung der Mitgliedsbeitragsordnung;
e. Informationen über Vereinsordnungen und deren Veränderungen;
f. Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds auf Antrag des beschwerdeeinlegenden Mitglieds;
g. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins. Die Satzungsänderung wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
h. Wahl von zwei oder mehr Kassenprüferinnen/Kassenprüfern für jeweils zwei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann auch beschließen, mit der Prüfung eine externe Einrichtung zu beauftragen.
§ 11 Vorstand
1. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder beträgt mindestens drei. Darüber hinaus wird sie von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder:innen des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die ordentliches Mitglied des Vereins sind.
2. Zum Zeitpunkt der Wahl soll die Mehrheit der Mitglieder:innen des Vorstandes aus pflegenden oder begleitenden, ehemals pflegenden oder begleitenden An- und Zugehörigen oder nahestehenden Personen bestehen.
3. Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder:innen des Vorstands gemeinsam vertreten. Kein Mitglied des Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt. Jedes Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB für Geschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen befreit werden.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist insbesondere zuständig für:
a. Die Planung und Umsetzung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins.
b. Die Aufstellung und Umsetzung des Haushalts.
c. Die Organisation der Umsetzung der von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gefassten Beschlüsse.
d. Die Wahrnehmung von Gesellschafter- und Mitgliederrechte des Vereins in anderen Zusammenschlüssen.
e. Die Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion gegenüber Mitarbeiter:innen des Vereins.
f. Die Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitglieder:innen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder:innen anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenrechtsübertragung in Schriftform innerhalb des Vorstands ist möglich.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes geregelt wird und entscheidet über den Sitz der Geschäftsstelle. Jedes Mitglied des Vorstandes erarbeitet für seinen Bereich eine Tätigkeitsbeschreibung, über die im Vorstand entschieden wird. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über die Geschäftsordnung.
7. Die Unterzeichnung von Beschlüssen in elektronischer Form (§ 126 a BGB) ist zulässig.
8. Über jede Sitzung des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll ist von der Leiter:in der Sitzung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung in elektronischer Form (§ 126 a BGB) ist zulässig.
9. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen werden Reisekosten über die Landesgrenzen hinaus und sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet.
§ 12 Wahl des Vorstandes
1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen geheim.
2. Bei Wahlen ist der/die Kandidat*in gewählt, welche*r die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Kandidat*innen im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang ist der/die Kandidat*in gewählt, die/der die meisten Stimmen auf sich vereint. Näheres regelt die Wahlordnung.
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder:innen des Vorstandes vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand ein oder mehrere ordentliche Vereinsmitglieder:innen für die Dauer der restlichen Amtszeit zum Vorstand ergänzend hinzu wählen. Das oder die ergänzend gewählten Vorstandsmitglieder:in/:innen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 13 Geschäftsführung
1. Der Vorstand ist berechtigt, für gewisse Geschäfte eine/n Geschäftsführer:in als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen und das Aufgabengebiet festzulegen.
2. Der Abschluss des Anstellungsvertrages mit dem/der Geschäftsführer:in obliegt dem Vorstand.
§ 14 Beiräte und Arbeitsgruppen
1. Der Verein kann durch Beschluss des Vorstandes Beiräte und Arbeitsgruppen bilden. Beiräte und Arbeitsgruppen sollen Empfehlungen zur Verwirklichung der Vereinsziele erarbeiten. Der Vorstand soll bei seinen Entscheidungen die Empfehlungen des Beirates berücksichtigen.
2. Die Beiräte und Arbeitsgruppen sollen bevorzugt aus den Reihen der Mitglieder:innen berufen werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit beschlossen werden. Der Antrag hierzu muss der Einladung beiliegen und begründet sein.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Bundesverband wir pflegen - Interessenvertretung und Selbsthilfe pflegender Angehöriger e.V. -, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten, Befugnis
1. Der Vorstand hat die Befugnis, Änderungen der in der Mitgliederversammlung am 14. Oktober 2023 beschlossenen Fassung der Satzung vorzunehmen, die von einem Gericht oder den Finanzbehörden verlangt werden, um die Eintragung in das Vereinsregister oder die Gemeinnützigkeit des Vereins zu erreichen oder zu erhalten. Die so vorgenommenen Satzungsänderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Dies gilt auch für spätere, amtlich erforderliche Satzungsänderungen.
2. Der Vorstand hat die Befugnis, Vereinsordnungen zu erstellen und wird die Mitgliederversammlung darüber informieren.
§ 17 Zustimmungsvorbehalt
1. Diese Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Bundesverbands wir pflegen - Interessenvertretung und Selbsthilfe pflegender Angehöriger e.V. -. Die Anmeldung zum Vereinsregister darf erst erfolgen, wenn die Zustimmung erteilt ist. Die Zustimmung ist der Anmeldung beizufügen.
Berlin, den 14. Oktober 2023